Trophäen
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Bestimmungen über den "Sachsenschild" des Herzogl. Golf-Clubs zu Oberhof



1. Der von seiner königlichen Hoheit des Herzog Carl Eduard von Sachsen Coburg und Gotha dem Herzoglichen Golf-Club Oberhof i. Thür. verliehene Wanderpreis: "Sachsenschild" wird alljährlich auf den Golffeldern des Herzoglichen Golf-Clubs zu Oberhof i. Thür. ausgespielt.

2. Der "Sachsenschild" kann nur von Golfspielern, die einem dem Deutschen Golf-Verband angeschlossenen Golf-Club angehören, in einem Zahlwettenspiel über 36 Löcher mit Vorgabe gewonnen werden. Der Gewinner erstreitet den Preis nicht für sich, sondern für den Club, dem er angehört und als dessen Mitglied er sich im Herzoglichen Golf-Club gegenüber ausgewiesen hat.

3.Der "Sachsenschild" wird dem Golf-Club, für den er gewonnen wurde, auf Wunsch gegen Ausstellung eines Reverses zur Verfügung gestellt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Herzoglichen Golf-Club einerseits und dem Gewinner sowie dem Golf-Club, für den der "Sachsenschild" erstritten worden ist, sind die Bestimmungen der §§ 598 bis 606 des Bürgerlichen Gesetzbuches massgebend.

4.Der Gewinner des Sachsenschildes erhält eine Plakette.

5.Der Herzogliche Golf-Club Oberhof i. Thör. genehmigt, dass der Golf-Club, für den der "Sachsenschild" gewonnen worden ist, diesem dem Gewinner zur Aufbewahrung überlässt unter der Bedingung, dass der "Sachsenschild" in geeigneter Weise Verwahrung findet. Dem Rechtsverhältnis zwischen dem Golf-Club, für den der "Sachsenschild" gewonnen worden ist, und dem Gewinner sind die in Ziffer 3 angeführten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Grunde zu legen. Die Haftung des Golf-Clubs, für den der "Sachsenschild" erstritten worden ist, bleibt unberührt.

6. Die Rückgabe des "Sachsenschild" hat spätestens am 1. Mai des auf die Übergabe folgenden Jahres an den Schatzmeister des Herzoglichen Golf-Clubs zu geschehen.

7. Der "Sachsenschild" ist von dem Golf-Club, für den er gewonnen worden ist, in Höhe von 6000 Mark gegen Feuer- und gegen Diebstahlsgefahr zu versichern.

8. Für Streitigkeiten, die aus dem durch diese Bestimmungen sich ergebenden Rechtsverhältnisse entstehen, ist zunächst ein Schiedsgericht als Einigungsamt zuständig, das aus zwei Beisitzern und einem Obmann besteht. Einen der Beisitzer ernennt der Herzogliche Golf-Club, den anderen der Golf-Club, für den der "Sachsenschild" gewonnen worden ist; als Obmann fungiert der Vorsitzende des Deutschen Golf-Verbandes. Für den Fall, dass das Schiedsgericht eine Einigung nicht herbeiführt, steht den Beteiligten der Rechtsweg offen.

9. Der Vorstand des Herzoglichen Golf-Clubs ist befugt, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern, ohne dass er der Zustimmung des Gewinners des "Sachsenschild" oder des Golf-Clubs für den er erstritten worden ist, bedarf.
Der unterzeichnete Golf-Club erkennt hiermit die vorstehenden Bestimmungen als für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Herzoglichen Golf-Club Oberhof i. Thür. massgebend an, indem er sie zum Zeichen seines Einverständnisses mit seiner Unterschrift versieht.

November, den 11. 1913
     
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